Delisting: neuer Entwurf

Ein Ent­wurf für eine Rege­lung des Delis­ting sieht eine Rege­lung im Bör­sen­ge­setz vor. Danach ist ein Wider­ruf nur zuläs­sig, wenn ein Erwerbs­an­ge­bot ent­spre­chend § 31 WpÜG gemacht wird (oder ein hal­bes Jahr zuvor ein sol­ches unter­brei­tet wurde). Ein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung ist ” vor dem Hin­ter­grund der nun­mehr vor­ge­se­he­nen umfas­sen­den kapi­tal­markt­recht­li­chen Schutz­be­stim­mun­gen nicht gebo­ten” (Begrün­dung).

Die Geset­zes­in­itia­tive geht von den Koali­ti­ons­par­teien aus. Der Vor­schlag soll am 7.9.2015 im Rah­men einer öffent­li­chen Anhö­rung im Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges erör­tert wer­den. Offen­bar ist jetzt geplant, die Ände­rung des Bör­sen­ge­set­zes in die Umset­zung der Trans­pa­renz­richt­li­nie-Ände­rungs­richt­li­nie einzubauen.

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